Allgemeine Einkaufsbedingungen
1. Definitionen
Angebot: das schriftliche Dokument, in dem der Auftragnehmer einen Preisvorschlag unterbreitet, auch Angebot im Sinne des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Anfrage: die Aufforderung von St. Paul zur Abgabe eines Angebots.
Auslieferung: die Verschaffung des Besitzes der Waren an St. Paul.
Kommunikation: mündliche und schriftliche Kommunikation, vorzugsweise in Niederländisch, andernfalls in Englisch und/oder Deutsch.
Daten: digitale Darstellungen von Handlungen, Tatsachen oder Informationen und/oder Zusammenstellungen solcher Handlungen, Tatsachen oder Informationen, auch in Form von Audio-, visuellen oder audiovisuellen Aufzeichnungen.
Dienstleistungen: alle vom Auftragnehmer für St. Paul zu erbringenden Arbeiten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Arbeiten auf Grundlage eines Werk- oder Dienstvertrags.
Gut/Güter: körperliche Gegenstände und Vermögensrechte, einschließlich Teile, Zubehör und Bestandteile, die vom Auftragnehmer an St. Paul zu liefern sind.
Hilfsperson: eine natürliche oder juristische Person, einschließlich eines Arbeitnehmers des Auftragnehmers, die vom Auftragnehmer bei der Ausführung des Vertrags eingesetzt wird.
IP-Rechte: alle (Ansprüche auf) Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Datenbankrechte und Goodwill.
Lieferungen (Lieferung): die vom Auftragnehmer im Rahmen des Vertrags für St. Paul zu liefernden Waren, Dienstleistungen oder Software.
Auftragnehmer: die im Vertrag genannte Gegenpartei von St. Paul, d. h. die natürliche oder juristische Person, die mit St. Paul einen Vertrag abschließt, ein Auftragnehmer im Sinne eines Werkvertrags oder Dienstleisters oder Vertragspartner von St. Paul im Rahmen einer anderen rechtlichen Beziehung, einschließlich Lieferanten von Waren, Dienstleistungen und/oder Software.
Vertrag: alles, was zwischen St. Paul und dem Auftragnehmer vereinbart wurde, einschließlich der schriftlichen Vereinbarungen samt Anlagen bezüglich der Lieferung.
Partei/Parteien: St. Paul und/oder der Auftragnehmer.
Personal des Auftragnehmers: die vom Auftragnehmer zur Durchführung des Vertrags eingesetzten Mitarbeiter oder sonstigen Hilfspersonen, die mit dem Auftragnehmer einen (Dienst-)Vertrag abgeschlossen haben.
Leistung/Leistungen: zu erbringende Lieferungen und/oder Dienstleistungen und/oder Software.
Produktionswerkzeuge: Formen, Matrizen, Stempel, Lehren, Modelle, Zeichnungen, Methoden, Produktionstechnologien und sonstige Werkzeuge, Verfahren und Anweisungen, die der Auftragnehmer für die Lieferung der Waren und/oder Dienstleistungen und/oder Software benötigt.
Software: Computerprogramme, in maschinenlesbarer Form oder nicht, einschließlich zugehöriger Dokumentation, die vom Auftragnehmer St. Paul zur Verfügung gestellt werden.
Schriftlich: Korrespondenz per Post oder elektronischem Weg, bei der die Mitteilung für den Empfänger zugänglich ist, ihre Authentizität hinreichend gewährleistet ist und die Identität des Absenders mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann.
St. Paul: St. Paul B.V. oder eine verbundene Gesellschaft wie in der jeweiligen Bestellung oder im Vertrag angegeben, einschließlich St Paul NV, St Paul BV, St Paul A&T NV, Maison St Jean, Maison Belle Dune BV und Koninklijke ERU Kaasfabriek BV.
Bedingungen: diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
2. Anwendbarkeit
2.1. Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Anfragen, Angebote und Aufträge bezüglich der Lieferung von Waren, Dienstleistungen und/oder Software.
2.2. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Anfragen von St. Paul, Vorschläge und Angebote des Auftragnehmers sowie für Aufträge, Verträge, Vereinbarungen und sonstige Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und St. Paul.
2.3. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Vertrag und diesen Bedingungen gehen die Vertragsbestimmungen vor.
2.4. Diese Bedingungen liegen in niederländischer und englischer Sprache vor. Bei Auslegungsunterschieden ist der niederländische Text maßgeblich.
2.5. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig. Die Parteien werden eine Ersatzregelung treffen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
2.6. Ein Auftragnehmer, der bereits unter diesen Bedingungen geliefert hat, akzeptiert deren Geltung auch für zukünftige Verträge.
2.7. St. Paul kann diese Bedingungen ändern. Änderungen treten 30 Tage nach schriftlicher Mitteilung in Kraft.
2.8. Diese Bedingungen haben Vorrang vor allen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers.
2.9. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn sie schriftlich von St. Paul akzeptiert wurden.
3. Angebote und Vertragsabschluss
3.1. Anfragen von St. Paul sind für St. Paul nicht bindend.
3.2. Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, verbindlich und unwiderruflich und mindestens drei Monate gültig.
3.3. Kosten für Angebote trägt vollständig der Auftragnehmer.
3.4. Der Vertrag kommt durch Bestellung oder schriftliche Annahme durch St. Paul zustande.
3.5. St. Paul kann Bestellungen widerrufen, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb einer Woche schriftlich bestätigt, sofern keine vorherige ausdrückliche Annahme erfolgt ist.
3.6. Ohne Vertrag erfolgt die Lieferung auf Risiko und Kosten des Auftragnehmers.
4. Preis und Preisänderung
4.1. Preise verstehen sich netto ohne Mehrwertsteuer und inklusive aller Kosten.
4.2. Preise sind fest, außer vertraglich anders geregelt. St. Paul schuldet keine Nachzahlungen aufgrund von Fehlannahmen.
4.3. Der Auftragnehmer führt den Vertrag zu den in seinem Angebot genannten Euro-Preisen aus.
4.4. Zusatzleistungen sind nur Mehrarbeit, wenn sie St. Paul zuzurechnen sind und schriftlich genehmigt wurden.
4.5. Mehrarbeit wird nur nach schriftlicher Vereinbarung bearbeitet.
4.6. Abrechnung erfolgt maximal zu Angebotspreisen.
4.7. Nicht im Angebot enthaltene Preise müssen marktüblich sein.
5. Lieferungen, Qualität und Kontrolle
5.1. Lieferung erfolgt DDP (Incoterms 2020) Sint Jansteen, einschließlich Entladung.
5.2. St. Paul kann Lieferungen verschieben; der Auftragnehmer muss Waren sichern und lagern. Kosten werden nur nach vorheriger Zustimmung erstattet.
5.3. Verzögerungen sind unverzüglich schriftlich zu melden.
5.4. Bei Nichteinhaltung ist der Auftragnehmer automatisch in Verzug; Fristen sind fix.
5.5. Jede Lieferung muss Lieferschein, Dokumentation und Zubehör enthalten; St. Paul darf diese verwenden und weitergeben.
5.6. Mengenangaben sind unverbindlich.
5.7. Waren müssen gesetzlichen Vorschriften und CE-Kennzeichnung entsprechen.
5.8. Mengen
a) Überlieferung: kann zurückgewiesen werden; Rücknahme und Gutschrift durch Auftragnehmer.
b) Unterlieferung: muss ergänzt werden, außer schriftlich genehmigt.
5.9. Verpackungen müssen eindeutig gekennzeichnet sein.
5.10. Dokumente von Drittlieferanten müssen innerhalb von 24 Stunden weitergeleitet werden.
5.11. Auftragnehmer garantiert Konformität mit Vertrag und Vorschriften.
5.12. St. Paul darf Prüfungen durchführen lassen; Kosten trägt St. Paul außer bei Pflichtverletzung des Auftragnehmers.
6. Eigentumsübergang
6.1. Eigentum geht bei Lieferung über, außer anders vereinbart.
6.2. Von St. Paul bereitgestellte Materialien bleiben Eigentum von St. Paul und sind getrennt zu lagern.
6.3. Auftragnehmer muss diese sorgfältig verwahren.
6.4. Verarbeitung führt zum Eigentumserwerb durch St. Paul an den neuen Sachen.
6.5. Alle bereitgestellten Gegenstände sind auf erstes Verlangen auf Kosten des Auftragnehmers zurückzugeben.
7. Änderungen
7.1. St. Paul ist berechtigt, Umfang, Menge und/oder Qualität der bestellten Waren zu ändern.
7.2. Änderungen sind dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Sofern eine Änderung Auswirkungen auf den vereinbarten Preis und/oder den Zeitpunkt der Lieferung/Auslieferung haben kann, ist der Auftragnehmer verpflichtet, St. Paul hierüber so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Mitteilung der gewünschten Änderung, schriftlich zu informieren, bevor er die Änderung umsetzt. Der Auftragnehmer gilt als mit der gewünschten Änderung einverstanden, wenn er diese nicht innerhalb von 8 Tagen nach Mitteilung schriftlich und begründet ablehnt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftragnehmer gegenüber St. Paul keinen Anspruch mehr auf eine Preiserhöhung aufgrund der Änderungen geltend machen.
8. Inspektion
8.1. St. Paul ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Waren während der Produktion, Bearbeitung und Lagerung sowie nach Lieferung und Auslieferung zu inspizieren. Dies gilt auch für Waren, die von Unterauftragnehmern oder Lieferanten des Auftragnehmers bereitgestellt werden. Eine Prüfung am Betriebsstandort des Auftragnehmers stellt keine Genehmigung, Lieferung, Abnahme oder Annahme dar.
8.2. St. Paul ist berechtigt, die Waren innerhalb einer angemessenen Frist nach Ankunft am Endbestimmungsort auf Grundlage der vereinbarten Anforderungen zu prüfen, insbesondere der in Artikel 9 genannten. Dieses Recht gilt auch während und nach Installations-, Montage-, Inbetriebnahme- oder sonstigen Arbeiten gemäß Vertrag sowie innerhalb angemessener Zeit nach deren Abschluss.
8.3. Der Auftragnehmer stellt, soweit von St. Paul vernünftigerweise verlangt, kostenlos Hilfspersonen sowie die für die Prüfung erforderlichen Materialien, Hilfsmittel und Werkzeuge zur Verfügung. Die für die Prüfung benötigte Energie und Betriebsmittel werden von dem Unternehmen kostenlos bereitgestellt, in dessen Betrieb die Prüfung stattfindet.
8.4. Im Falle einer Ablehnung oder Nichtannahme informiert St. Paul den Auftragnehmer hierüber unverzüglich schriftlich. St. Paul kann die abgelehnten Waren nach eigener Wahl auf Kosten und Risiko des Auftragnehmers zurücksenden, bis zur Abholung durch den Auftragnehmer einlagern oder – sofern die Waren den Namen oder das Logo von St. Paul tragen – ohne Zahlung des Kaufpreises vernichten. Dies erfolgt stets auf Kosten und Risiko des Auftragnehmers, der zudem verpflichtet ist, den Kaufpreis unverzüglich zurückzuerstatten, unbeschadet seiner übrigen Verpflichtungen. Spezifisch vereinbarte Prüf-, Test- oder Abnahmebestimmungen haben Vorrang. Eine Prüfung durch St. Paul oder deren Unterlassen berührt nicht deren Rechte gegenüber dem Auftragnehmer.
9. Eignung für den Zweck / Garantie
9.1. Unbeschadet Artikel 5.7 und gesetzlicher Verpflichtungen gewährleistet der Auftragnehmer, dass alle gelieferten Waren für den vorgesehenen Zweck geeignet sind, sofern dieser ihm mitgeteilt wurde oder bekannt sein musste. Zudem garantiert er Konformität mit Spezifikationen und Mustern sowie mangelfreie Herstellung, neue und qualitativ hochwertige Produkte ohne Konstruktions-, Herstellungs- oder Materialfehler. Die Waren müssen allen zwingenden Vorschriften (u. a. Sicherheit, Gesundheit, Umwelt) des Einsatzlandes entsprechen, sofern diese bekannt sind oder sein müssen.
9.2. Umfasst der Auftrag Montage-, Installations-, Bau- oder ähnliche Arbeiten, sind diese fachgerecht auszuführen. Der Auftragnehmer stellt ausreichendes Personal, Material und Ausrüstung bereit und gewährleistet die Einhaltung gesetzlicher und vertraglicher Anforderungen sowie die fristgerechte und qualitativ einwandfreie Ausführung. Er befolgt alle Anweisungen des Auftraggebers und informiert sich ggf. vorab über Leitungen und Kabel. Gesetzliche Vorschriften gelten als bekannt; daraus resultierende Folgen trägt der Auftragnehmer. Mängel in Vorgaben oder Materialien des Auftraggebers sind zu melden. Bei Regiearbeiten sind Wochenberichte zu erstellen.
9.3. Der Auftragnehmer trägt die volle Verantwortung für seine Leistungen sowie die seines Personals und beauftragter Dritter.
9.4. Die Durchführung von Leistungen bedeutet keine automatische Abnahme durch St. Paul; diese behält sich Prüf- und Ablehnungsrechte vor.
9.5. Eine vereinbarte Garantiefrist umfasst die Pflicht zur Reparatur, Ersatzlieferung oder Rückerstattung bei Mängeln nach Wahl von St. Paul, unabhängig von der Ursache, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von St. Paul.
9.6. Ohne vereinbarte Garantie gilt eine Mindestgarantie von 1 Jahr nach Abnahme bzw. Inbetriebnahme.
9.7. Bei Nichtkonformität kann St. Paul nach Wahl:
a) Rückgabe und Entfall der Zahlung verlangen,
b) Ersatzlieferung verlangen,
c) Reparatur verlangen.
Alle Kosten trägt der Auftragnehmer.
9.8. Abgelehnte Waren bleiben Eigentum des Auftragnehmers bzw. gehen mit Mitteilung auf ihn über und tragen sein Risiko.
9.9. Bei Nichterfüllung der Garantie darf St. Paul Dritte auf Kosten des Auftragnehmers beauftragen.
9.10. Der Auftragnehmer garantiert Ersatzteilverfügbarkeit für einen zu vereinbarenden Zeitraum, mindestens jedoch 10 Jahre.
9.11. Der Auftragnehmer informiert St. Paul rechtzeitig über die Einstellung von Ersatzteilen.
10. Rechnungsstellung und Zahlung
10.1. Rechnungen dürfen nur nach Lieferung gestellt werden.
10.2. Rechnungen müssen die Bestellnummer enthalten und elektronisch eingereicht werden.
10.3. Zahlung erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Rechnungseingang und Abnahme.
10.4. St. Paul kann Zahlungen bei Mängeln zurückhalten.
10.5. St. Paul kann mit Forderungen aufrechnen.
10.6. Bei Vorauszahlung kann eine Bankgarantie verlangt werden.
10.7. Zahlung bedeutet keinen Rechtsverzicht.
10.8. Rechnungsansprüche verjähren nach 6 Monaten.
11. IP-Rechte und Daten
11.1. Alle IP-Rechte an Arbeitsergebnissen gehen auf St. Paul über, sofern nicht anders vereinbart.
11.2. Falls kein Eigentum möglich ist, erhält St. Paul ein weltweites, dauerhaftes Nutzungsrecht.
11.3. Der Auftragnehmer garantiert Rechtefreiheit und stellt St. Paul von Ansprüchen Dritter frei.
11.4. Eigentum geht bei Entstehung über, sofern nicht anders vereinbart.
11.5. Der Auftragnehmer garantiert Übertragungsrechte.
11.6. Bei Datenverarbeitung gilt der Auftragnehmer als Auftragsverarbeiter (DSGVO).
11.7. Daten sind vertraulich zu behandeln.
11.8. Keine Rechte an Daten; Rückgabe oder Löschung auf Verlangen.
12. Haftung und Versicherung
12.1. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden aus Vertragsverletzungen oder unerlaubten Handlungen.
12.2. Umfasst auch direkte/indirekte Schäden, Personenschäden, Sachschäden, Verlust, Strafen und Anwaltskosten.
12.3. Der Auftragnehmer stellt St. Paul von Drittansprüchen frei.
12.4. Der Auftragnehmer muss ausreichende Versicherungen abschließen (Betriebshaftpflicht, ggf. Berufshaftpflicht, Transport, CAR etc.).
12.5. Nachweis ist auf Anfrage zu erbringen.
12.6. Versicherung muss Regressverzicht gegenüber St. Paul enthalten.
12.7. St. Paul kann als Mitversicherter eingetragen werden.
13. Übertragung von Rechten und Pflichten
13.1. Subunternehmer nur mit schriftlicher Zustimmung von St. Paul.
13.2. Der Auftragnehmer bleibt vollständig verantwortlich für Dritte.
14. Verzug
14.1.
Erbringt der Auftragnehmer seine Leistungen nicht rechtzeitig oder nicht gemäß den vereinbarten Anforderungen oder verletzt er anderweitig eine oder mehrere Verpflichtungen aus dem Vertrag, befindet er sich im Verzug. St. Paul ist dann nach eigenem Ermessen und unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte berechtigt,
a. dem Auftragnehmer die Gelegenheit zu geben, seine Verpflichtungen innerhalb einer von St. Paul festgelegten Frist dennoch zu erfüllen, oder
b. den Vertrag ohne weitere Inverzugsetzung und ohne Einschaltung eines Gerichts ganz oder teilweise aufzulösen.
14.2.
Unter einer Pflichtverletzung und deren Folgen im Sinne des vorstehenden Absatzes ist auch die Nichterfüllung einer oder mehrerer vertraglicher Verpflichtungen durch den Auftragnehmer zu verstehen, die für sich genommen möglicherweise keine wesentliche Pflichtverletzung darstellen, in ihrer Gesamtheit jedoch als solche angesehen werden können.
14.3.
Die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels lassen das Recht von St. Paul auf Ersatz sämtlicher Kosten, Schäden, Zinsen und Vertragsstrafen, die aus der mangelhaften Erfüllung dieser Verpflichtungen resultieren, unberührt.
14.4.
St. Paul behält sich jederzeit das Recht vor, sich auf Nichtkonformität der gelieferten Waren und/oder Software mit dem Vertrag zu berufen.
15. Haftung und Versicherungen
15.1.
Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die aus einer nicht, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung des Vertrags und/oder dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder aus der Verletzung sonstiger vertraglicher oder außervertraglicher Verpflichtungen gegenüber St. Paul entstehen, unabhängig davon, ob diese Schäden durch den Auftragnehmer, dessen Personal oder von ihm eingeschaltete Dritte verursacht wurden und unabhängig davon, ob die Schäden dem Auftraggeber (an dessen Personal oder Gütern) oder Dritten entstehen.
15.2.
Der Auftragnehmer stellt St. Paul von allen Ansprüchen frei, die aus Produkthaftungs- und/oder Produktsicherheitsvorschriften resultieren, soweit diese Ansprüche direkt oder indirekt auf einer Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einem Mangel eines vom Auftragnehmer gelieferten Produkts beruhen.
15.3.
Unbeschadet der Haftung und Verantwortung des Auftragnehmers ist dieser verpflichtet, eine angemessene Versicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten, um seine vertragliche Haftung und Verantwortung abzudecken.
15.4.
Der Auftragnehmer hat auf erstes Verlangen von St. Paul nachzuweisen, dass er seinen Verpflichtungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels auf eigene Kosten nachgekommen ist.
16. Personal des Auftragnehmers, Sicherheit, Materialien und Einhaltung von Vorschriften
16.1.
Der Auftragnehmer, seine Mitarbeiter sowie von ihm eingesetzte Dritte müssen alle geltenden gesetzlichen Gesundheits- und Umweltvorschriften einhalten. Darüber hinaus müssen sie alle Betriebsregeln, Vorschriften, Hausordnungen, Richtlinien, Anweisungen und Standards von St. Paul im Bereich Sicherheit, Gesundheit, Arbeitsverfahren und/oder Umwelt einhalten.
16.2.
Der Auftragnehmer und sein Personal müssen vor Beginn der Ausführung des Vertrags Kenntnis haben von:
a. dem Inhalt der auf dem Gelände und in den Gebäuden von St. Paul geltenden Vorschriften, insbesondere im Bereich Sicherheit, Gesundheit und Umwelt, und sich entsprechend verhalten;
b. den Bedingungen des Geländes und der Gebäude von St. Paul, in denen die Arbeiten ausgeführt werden. Dies gilt auch für Arbeiten auf Grundstücken Dritter.
16.3.
Die Kosten für Verzögerungen bei der Vertragserfüllung, die durch die oben genannten Umstände entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
16.4.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass seine Anwesenheit und die seines Personals auf dem Gelände und in den Gebäuden von St. Paul den reibungslosen Ablauf der Arbeiten von St. Paul nicht beeinträchtigen.
16.5.
Eine Kopie einer solchen Vorschrift von St. Paul wird dem Auftragnehmer auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
16.6.
Stellt sich während der Ausführung des Vertrags heraus, dass Personal des Auftragnehmers nicht im Interesse der ordnungsgemäßen Vertragsdurchführung arbeitet und/oder seine Tätigkeit nicht fortsetzen kann, ist St. Paul berechtigt, den betreffenden Mitarbeiter unverzüglich durch den Auftragnehmer ersetzen zu lassen.
16.7.
Für den Austausch von Personal des Auftragnehmers ist grundsätzlich eine vorherige schriftliche Zustimmung von St. Paul erforderlich, es sei denn, eine sofortige Ersetzung ist notwendig; in diesem Fall genügt eine mündliche Zustimmung. Es ist sicherzustellen, dass Ersatzpersonen über vergleichbare Qualifikation, Ausbildung und Erfahrung verfügen wie in der Angebotsanforderung vorgesehen.
16.8.
Der Auftragnehmer stellt den Ersatz von Personal innerhalb kurzer Frist sicher – spätestens innerhalb einer Woche oder schneller, sofern erforderlich. Etwaige Kosten des Ersatzes trägt der Auftragnehmer.
16.9.
Der Auftragnehmer gewährleistet, dass sein Personal berechtigt ist, in den Niederlanden oder in den Ländern, in denen sich der Standort von St. Paul befindet, Arbeit oder Dienstleistungen zu erbringen.
16.10.
Der Auftragnehmer ist verantwortlich und haftet für die Einhaltung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Verpflichtungen, einschließlich der Verpflichtungen gegenüber der niederländischen Sozialversicherungsanstalt (UWV). Er stellt St. Paul von allen diesbezüglichen Ansprüchen frei. Falls gesetzlich erforderlich oder von St. Paul verlangt, arbeitet der Auftragnehmer mit einem Sperrkonto (G-Konto). Etwaige Nachforderungen werden vollständig an den Auftragnehmer weiterbelastet.
16.11.
Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Einhaltung der geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften und der für sein Personal anwendbaren Tarifverträge.
16.12.
Der Auftragnehmer verpflichtet alle von ihm beauftragten Dritten zur Einhaltung dieser Verpflichtungen und stellt sicher, dass diese Verpflichtungen ebenfalls weitergegeben werden.
16.13.
Der Auftragnehmer trägt sämtliche Kosten und Risiken für Materialien und Ausrüstung, die nicht von St. Paul stammen und für die Vertragserfüllung benötigt werden, sofern nicht schriftlich anders vereinbart.
16.14.
Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Qualität der eingesetzten Materialien und Ausrüstung und hat diese auf eigene Kosten zu versichern, sofern nicht anders vereinbart.
16.15.
Der Auftragnehmer darf Eigentum von St. Paul auf eigenes Risiko nutzen, sofern es ihm zur Verfügung gestellt wurde. Er haftet für Schäden und stellt St. Paul von Ansprüchen Dritter frei.
17. Non-Waiver
Die Nichtausübung oder verspätete Ausübung eines Rechts durch St. Paul bedeutet keinen Verzicht auf dieses Recht. Eine teilweise Ausübung schließt die weitere oder zukünftige Ausübung dieses oder anderer Rechte nicht aus.
18. Vertraulichkeit und Veröffentlichungsverbot
18.1.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Bestehen, die Art und den Inhalt des Vertrags sowie sämtliche Geschäftsunterlagen von St. Paul vertraulich zu behandeln und ohne vorherige schriftliche Zustimmung nichts davon offenzulegen. Pressemitteilungen, Werbung oder öffentliche Aussagen, einschließlich sozialer Medien, bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung von St. Paul.
18.2.
Der Name von St. Paul darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht verwendet werden.
18.3.
Der Auftragnehmer verpflichtet sein Personal zur Einhaltung dieser Geheimhaltungspflichten.
18.4.
Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass sein Personal auf erstes Verlangen eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnet.
18.5.
Bei Verstößen ist St. Paul berechtigt, den Vertrag sofort auszusetzen oder außerordentlich zu kündigen.
18.6.
Bei Verstößen ist eine Vertragsstrafe von 10.000 € pro Verstoß sowie 2.000 € pro Tag der Fortdauer fällig, unbeschadet weitergehender Schadensersatzansprüche.
18.7.
Die Verpflichtungen gelten auch nach Beendigung des Vertrags fort.
19. Anwendbares Recht und Streitigkeiten
19.1.
Es gilt ausschließlich niederländisches Recht.
19.2.
Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
19.3.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist das Bezirksgericht Zeeland-West-Brabant, Standort Middelburg, sofern gesetzlich nichts anderes zwingend vorgeschrieben ist. St. Paul kann den Streit auch einem anderen zuständigen Gericht vorlegen.